Der Deutsche Bundestag hat neue Regelungen für Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen beschlossen. Künftig soll ihre Bestellung stärker an der tatsächlichen Gefährdungssituation im Unternehmen ausgerichtet werden. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) sowie die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) begrüßen die Anpassung, die den besonderen Arbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft Rechnung trägt.
Kern der gesetzlichen Änderung ist die Anhebung der Schwelle für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von derzeit 20 auf 50 Beschäftigte. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten entfällt damit eine pauschale Verpflichtung. Bestehen besondere Risiken für Leben und Gesundheit, sind bereits ab 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte einzusetzen. Damit richtet sich die Bestellung künftig vor allem nach den konkreten Arbeitsbedingungen im Betrieb, nicht allein nach der Unternehmensgröße.
Aus Sicht von ZDB, HDB, IG BAU und BG Bau wird mit der Regelung sichergestellt, dass das Sicherheitsniveau in der Bauwirtschaft erhalten bleibt. Gemeinsam mit den Sozialpartnern hatte sich die BG Bau in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und besonders hervorgehoben, dass starre Schwellenwerte den komplexen und dynamischen Arbeitsbedingungen der Bauwirtschaft nicht gerecht werden. In ihrer Stellungnahme „Sicherheitsbeauftragte: Wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes in der Bauwirtschaft“ betonen sie auch, dass eine flexible, an den konkreten Gefährdungen orientierte Organisation des Arbeitsschutzes entscheidend sei. Diese zentralen Vorschläge wurden in die Neuregelung übernommen.
In der Bauwirtschaft können die besonderen Arbeitsbedingungen dazu führen, dass in vielen Betrieben weiterhin Sicherheitsbeauftragte erforderlich sein werden, auch unterhalb der Schwelle von 50 Beschäftigten. Die BG unterstützt Unternehmen dabei, Gefährdungen zu beurteilen und zu entscheiden, wann Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind und wie sie sinnvoll eingesetzt werden können. Maßgeblich bleiben dabei die Regelwerke der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die konkreten Bedingungen im Betrieb.
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